Absatz eins,Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG 2010 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet.