Absatz einsNach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraph 7 bis Paragraph 9, ist über Antrag des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt, vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid anzuerkennen:
- Ziffer einsals Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 b, genannten Energieträger betrieben wird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig;
- Ziffer 2als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins, als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht in Absatz eins, genannt sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt;
- Ziffer 3als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Energieträger gemäß Absatz eins, in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins, betrieben wird.
Bei Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung.