Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Teil
Anlagen

Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsNach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraph 7 bis Paragraph 9, ist über Antrag des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt, vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      als Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 b, genannten Energieträger betrieben wird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig;
    2. Ziffer 2
      als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins, als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht in Absatz eins, genannt sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt;
    3. Ziffer 3
      als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Energieträger gemäß Absatz eins, in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins, betrieben wird.
    Bei Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung.
  2. Absatz 2Die Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist zu versagen, wenn der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger im Beobachtungszeitraum nicht mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes beträgt. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Effizienzverbesserungen festzustellen, dass eine Anlage verbessert worden ist. Die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffnutzungsgrades ist im Anerkennungsbescheid festzustellen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die E-Control, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und die Ökostromabwicklungsstelle unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen. Mit dem Zugang des Widerrufs der Anerkennung endet die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle.

Anmerkung

Paragraph 6, wurde gemäß Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, aufgehoben. Die Überschrift des 2. Teils wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40247100