Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz eins, mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz 5, zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 vergleiche Artikel 25,).

Text

Artikel 11

Qualifizierungen

  1. Absatz eins,Die Ausbildungserfordernisse bzw. Anstellungsvoraussetzungen sind:
    1. Ziffer eins
      Leitende Elementarpädagoginnen und -pädagogen haben die bundes- und landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse für leitende Elementarpädagoginnen und -pädagogen zu erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Elementarpädagoginnen und -pädagogen haben die bundes- und landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und -pädagogen zu erfüllen.
    3. Ziffer 3
      Sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird, hat nachzuweisen:
      1. Litera a
        zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER); als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1gelten insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“, „Telc GmbH“ oder „Österreichischer Integrationsfonds“,
        2. Sub-Litera, b, b
          ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG entspricht oder
        3. Sub-Litera, c, c
          ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land;
      2. Litera b
        eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder eine mindestens zehn Jahre dauernde Berufserfahrung in der Sprachförderung;
    4. Ziffer 4
      Sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der Tagesbetreuung von Kleinkindern eingesetzt wird, hat eine facheinschlägige Ausbildung im landesrechtlich vorgesehenen Mindestausmaß vorzuweisen.
    5. Ziffer 5
      Tageseltern haben eine facheinschlägige Ausbildung im landesgesetzlich vorgesehenen Mindestausmaß vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Fort- und Weiterbildungen der Fachkräfte gemäß Artikel 2, Ziffer 2, sowie von Tageseltern sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder an anderen tertiären Bildungseinrichtungen angeboten oder von den Ländern organisiert werden. Folgende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind zu erfüllen:

    Gruppenführende Elementarpädagoginnen und -pädagogen haben

    1. Litera a
      pro Kindergartenjahr Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen zu absolvieren,
    2. Litera b
      Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erreichen,
    3. Litera c
      im Fall des Einsatzes in der frühen sprachlichen Förderung nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren oder über eine mindestens zehn Jahre dauernde Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen.

Schlagworte

Elementarpädagoge, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247077