(13)Absatz 13,§ 1 Abs. 1 Z 14, 15 und 16 sowie § 1 Abs. 1a Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Abs. 1a Z 2 ist ab dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Zeitpunkt der technischen Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des Moduls des IMAS Portals betreffend Anzeigen über die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben gemäß § 25 Abs. 5 BWG anzuwenden, jedenfalls aber ab 1. Jänner 2023.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, 15 und 16 sowie Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer 2, ist ab dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Zeitpunkt der technischen Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des Moduls des IMAS Portals betreffend Anzeigen über die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BWG anzuwenden, jedenfalls aber ab 1. Jänner 2023.