Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

05.12.2023

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 24, Absatz 6 bis 10 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,

Text

Stammzahl

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIm E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.
  2. Absatz 2Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Absatz 4,) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des Paragraph 16 a, MeldeG.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Vorhandenseins einer Stammzahl gemäß Absatz 2, ist als Stammzahl für Betroffene
    1. Ziffer eins
      die im Firmenbuch, eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,),
    2. Ziffer 2
      die im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind, die Vereinsregisterzahl (Paragraph 18, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,),
    3. Ziffer 3
      die ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind, und
      1. Litera a
        Einkünfte gemäß des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, erzielen,
      2. Litera b
        keine Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind sowie
      3. Litera c
        nicht im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind,
      die für sie vergebene Global Location Number (GLN),
    4. Ziffer 4
      die ein im land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) gemäß des Paragraph eins, Absatz eins, LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zu erfassender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sind, und nicht unter Ziffer eins bis 3 fallen, die für sie vergebene GLN,
    5. Ziffer 5
      die die Gründung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, Bundesstatistikgesetz 2000 über ein elektronisches Verfahren begonnen haben und nicht unter Ziffer eins bis 4 fallen, die für sie vergebene GLN,
    6. Ziffer 6
      die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Absatz 4,) eingetragen sind, die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer
    zu verwenden.
  4. Absatz 3 aDie GLN wird für jeden Betroffenen einmalig für die Dauer seines Bestehens als Betroffener iSd Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 vergeben. Ihre Vergabe erfolgt im Fall der Absatz 3, Ziffer 3, im Auftrag der Finanzbehörden des Bundes, im Fall der Absatz 3, Ziffer 4, im Auftrag des für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständigen Bundesministers sowie im Fall der Absatz 3, Ziffer 5, im Auftrag des Betreibers des Unternehmensserviceportals (USP) jeweils durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß des Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000. Tritt an die Stelle des Anlasses der Eintragung ein anderer Anlass iSd Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 bleibt die vergebene GLN als Identifikationsmerkmal dieses Betroffenen erhalten und es ist keine neue GLN zu vergeben. Wenn es sich bei einem Betroffenen iSd Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 bis 6 um eine natürliche Person handelt, ist die Firmenbuchnummer, GLN oder Ordnungsnummer nur soweit zu verwenden als seine Identität als in das Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer, Unternehmen gemäß des Paragraph 3, Ziffer 20, Bundesstatistikgesetz 2000, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, die Identität dieser natürlichen Person in Bezug auf ein begonnenes elektronisches Verfahren zur Gründung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, Bundesstatistikgesetz 2000 oder seine Eigenschaft als sonstiger Betroffener betroffen ist.
  5. Absatz 4Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Unbeschadet des Absatz 3, sind im Ergänzungsregister für natürliche Personen auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung natürliche Personen einzutragen, die nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind. In das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene sind auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Gebietskörperschaften und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
    2. Ziffer 2
      sonstige Betroffene, für die keine Stammzahl gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zu bilden ist und sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt nur im Hinblick auf ihre Eigenschaft als sonstiger Betroffener (Paragraph 2, Ziffer 7,).
    Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der Daten, die in Absatz 7 und der gemäß Absatz 7, zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt sind. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden.

    Anmerkung, Absatz 4 a bis 4c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,)

  6. Absatz 5Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Bei Verantwortlichen des privaten Bereichs gilt dies nur dann, wenn diese die Verwendung solcher Identifizierungsmittel zulassen. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Artikel 9, eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister für natürliche Personen eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Bei der eindeutigen Identifikation im elektronischen Verkehr ist die Personenbindung sinngemäß nach Paragraph 4, Absatz 5, oder Paragraph 14, Absatz 3, zu erstellen.
  7. Absatz 6Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.
  8. Absatz 7Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung soweit erforderlich nähere Regelungen zum Ergänzungsregister, insbesondere zu den Eintragungsdaten (Namen oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, akademische Grade, Daten der vorgelegten amtlichen Dokumente, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Adresse, Anschrift, Sitz, Staatsangehörigkeit, Angaben über die Rechts- oder Organisationsform und Angaben über den Bestandszeitraum von Betroffenen) und bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, erlassen. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.

Anmerkung

1. EG/EU: Artikel 2,, BGBl. römisch eins Nr. 7/2008; Artikel 25,, BGBl. römisch eins Nr. 50/2016; Artikel 2,, BGBl. römisch eins Nr. 121/2017; Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,

2. Artikel eins, Ziffer 9, des Deregulierungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, lautet: „In Paragraph 6, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.“ Richtig wäre: „...; im dritten Satz wird die Wortfolge ... ersetzt.“.

3. Die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020, wurden berücksichtigt.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40246988