Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
06.09.2022
25.06.1998
89/07 Umweltschutz
(Übersetzung)
Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung
StF: BGBl. III Nr. 88/2005 (NR: GP XXII RV 654 AB 662 S. 82. BR: AB 7150 S. 715.)
BGBl. III Nr. 78/2010 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 58/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 128/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 58/2023 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch, Russisch
*Albanien römisch III 88/2005 *Armenien römisch III 88/2005 *Aserbaidschan römisch III 88/2005 *Belarus römisch III 88/2005, römisch III 128/2022 *Belgien römisch III 88/2005 *Bosnien-Herzegowina römisch III 78/2010 *Bulgarien römisch III 88/2005 *Dänemark römisch III 88/2005 *Deutschland römisch III 78/2010 *EG römisch III 88/2005 *Estland römisch III 88/2005 *Finnland römisch III 88/2005 *Frankreich römisch III 88/2005 *Georgien römisch III 88/2005 *Griechenland römisch III 78/2010 *Guinea-Bissau römisch III 58/2023 *Irland römisch III 58/2014 *Island römisch III 58/2014 *Italien römisch III 88/2005 *Kasachstan römisch III 88/2005 *Kirgisistan römisch III 88/2005 *Kroatien römisch III 58/2014 *Lettland römisch III 88/2005 *Litauen römisch III 88/2005 *Luxemburg römisch III 78/2010 *Malta römisch III 88/2005 *Moldau römisch III 88/2005 *Montenegro römisch III 78/2010 *Niederlande römisch III 88/2005, römisch III 78/2010 *Nordmazedonien römisch III 88/2005 *Norwegen römisch III 88/2005 *Polen römisch III 88/2005 *Portugal römisch III 88/2005 *Rumänien römisch III 88/2005 *Schweden römisch III 78/2010 *Schweiz römisch III 58/2014 *Serbien römisch III 78/2010 *Slowakei römisch III 78/2010 *Slowenien römisch III 88/2005 *Spanien römisch III 88/2005 *Tadschikistan römisch III 88/2005 *Tschechische R römisch III 88/2005 *Turkmenistan römisch III 88/2005 *Ukraine römisch III 88/2005 *Ungarn römisch III 88/2005 *Vereinigtes Königreich römisch III 88/2005 *Zypern römisch III 88/2005
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG werden die französische und die russische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages dadurch kundgemacht, dass sie im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 16 Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Jänner 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 20, Absatz 3, für Österreich mit 17. April 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Albanien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Belarus |
Belgien |
Bulgarien |
Dänemark |
Europäische Gemeinschaft |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Georgien |
Italien |
Kasachstan |
Kirgisistan |
Lettland |
Litauen |
Malta |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Moldau |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Norwegen |
Polen |
Portugal |
Rumänien |
Slowenien |
Spanien |
Tadschikistan |
Tschechische Republik |
Turkmenistan |
Ukraine |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 21, des Übereinkommens wird der Rücktritt mit 24. Oktober 2022 wirksam.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäss dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäss Artikel 175, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:
-- Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,
-- Schutz der menschlichen Gesundheit,
-- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
-- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.
Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits Rechtsakte zu in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten erlassen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und dass sie dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäss Artikel 19, des Übereinkommens eine Aufstellung dieser Rechtsakte übermitteln und diese gegebenenfalls aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt weiter, dass die geltenden Rechtsakte die Umsetzung der aus Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens resultierenden Verpflichtungen nicht zur Gänze abdecken, da sie sich auf Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Handlungen und Unterlassungen durch Privatpersonen und Behörden beziehen, die nicht zu den Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 2, Absatz 2, Litera d, zählen, und dass demgemäss zum Zeitpunkt der Genehmigung des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft die Mitgliedstaaten für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich sind und dies solange bleiben bis die Gemeinschaft allenfalls in Ausübung ihrer Befugnisse nach dem EG Vertrag die Umsetzung dieser Verpflichtungen abdeckende gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erlässt.
Die Gemeinschaft weist weiter auf ihre anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung hin, wonach ihre Einrichtungen das Übereinkommen im Rahmen der bestehenden und zukünftigen Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten und anderer relevanter gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen auf dem vom Übereinkommens geregelten Gebiet anwenden werden.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen, die durch geltendes Gemeinschaftsrecht erfasst sind, verantwortlich.
Die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt naturgemäß einer ständigen Entwicklung.
Zu Artikel 9, des Übereinkommens weist die Europäische Gemeinschaft auf Artikel 2, (2) und Artikel 6, der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen hin. Diese Bestimmungen geben den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit, in Ausnahmefällen und unter genau festgelegten Bedingungen bestimmte Einrichtungen und Organisationen von den Bestimmungen über Überprüfungsverfahren in bezug auf Entscheidungen über Informationsersuchen auszunehmen.
Aus diesem Grund umfasst die Ratifikation des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft auch Vorbehalte ihrer Mitgliedstaaten in dem Umfang, dass solche Vorbehalte mit Artikel 2, (2) und Artikel 6, der Richtlinie 2003/4/EG vereinbar sind.
1.Finnland ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 2, über den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren nicht im Stadium des Entscheidungsprozesses für eine Tätigkeit angewendet werden müssen, in welchem eine grundsätzliche Entscheidung durch die Regierung getroffen wird, die dann vom Parlament bestätigt oder abgelehnt wird; dies unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 2, im darauf folgenden Stadium des Entscheidungsprozesses für die Tätigkeit anwendbar sind.
2. Einige in Anhang römisch eins zum Übereinkommen genannte Tätigkeiten können nachfolgende Entscheidungen öffentlicher Behörden erfordern, ob die in Frage stehende Tätigkeit genehmigt wird. Finnland ist der Auffassung, dass jede Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung festlegt, in welchem Stadium die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer den Bestimmungen des Artikel 6, unterliegenden Entscheidung, Handlung oder Unterlassung nach Artikel 9, Absatz 2, angefochten werden kann.
Das Königreich der Niederlande erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, dass es bezüglich einer Partei, die eines der beiden Streitbeilegungsverfahren akzeptiert, beide der in diesem Absatz als verpflichtend genannten Streitbeilegungsverfahren akzeptiert.
Norwegen erklärt gemäss Artikel 16, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens, dass es die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorlegen wird.
Schweden bringt einen Vorbehalt zu Artikel 9, Absatz , an, und zwar hinsichtlich des Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bei Entscheidungen, die vom Parlament, der Regierung und von Ministern über die Freigabe amtlicher Dokumente beinhaltender Angelegenheiten getroffen wurden.
Ein Vorbehalt wird ferner zu Artikel 9, Absatz 2, angebracht, und zwar hinsichtlich des Zugangs von Umweltorganisationen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht bezüglich Entscheidungen über lokale, Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordernde Planungen.
Dies gilt auch für Entscheidungen betreffend die Erteilung von Genehmigungen, die von der Regierung als erster Instanz getroffen werden, zum Beispiel nach dem Erdgasgesetz (2000:599) oder nach einer Berufung gemäß Kapitel 18 des schwedischen Umweltgesetzes. Die Regierung strebt an, dass Schweden in Kürze den gesamten Artikel 9, Absatz 2, erfüllen wird.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .13].
Das Vereinigte Königreich versteht die Bezugnahmen in Artikel eins und dem siebenten Absatz der Präambel dieses Übereinkommens auf das Recht jedes Menschen, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben als Ausdruck einer Bestrebung, die zur Aushandlung dieses Übereinkommens geführt hat und die vom Vereinigten Königreich vollständig geteilt wird. Die Rechte, die jede Vertragspartei nach Artikel eins, garantiert, sind auf das Recht auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen;
auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern;
unter Hinweis auf die Europäische Charta Umwelt und Gesundheit, die am 8. Dezember 1989 auf der ersten Europäischen Konferenz über Umwelt und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation in Frankfurt am Main (Deutschland) verabschiedet wurde;
in Bekräftigung der Notwendigkeit, den Zustand der Umwelt zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung zu gewährleisten;
in der Erkenntnis, dass ein angemessener Schutz der Umwelt für das menschliche Wohlbefinden und die Ausübung grundlegender Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, unabdingbar ist;
ferner in der Erkenntnis, dass jeder Mensch das Recht hat, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, und dass er sowohl als Einzelperson als auch in Gemeinschaft mit anderen die Pflicht hat, die Umwelt zum Wohle gegenwärtiger und künftiger Generationen zu schützen und zu verbessern;
in Erwägung dessen, dass Bürger zur Wahrnehmung dieses Rechts und zur Erfüllung dieser Pflicht Zugang zu Informationen, ein Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten haben müssen, und in Anbetracht der Tatsache, dass sie in dieser Hinsicht gegebenenfalls Unterstützung benötigen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können;
in der Erkenntnis, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen;
mit dem Ziel, die Verantwortlichkeit und Transparenz bei Entscheidungsverfahren zu fördern und die öffentliche Unterstützung für Entscheidungen über die Umwelt zu stärken;
in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, Transparenz in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zu erzielen, und mit der Aufforderung an die gesetzgebenden Körperschaften, die Grundsätze dieses Übereinkommens in ihren Verfahren umzusetzen;
auch in der Erkenntnis, dass sich die Öffentlichkeit der Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungen bewusst sein, freien Zugang zu ihnen haben und wissen muss, wie sie genutzt werden können;
ferner in der Erkenntnis der wichtigen Rolle, die einzelne Bürger, Nichtregierungsorganisationen und der private Sektor im Umweltschutz spielen können;
in dem Wunsch, die Umwelterziehung zu fördern, um das Verständnis für die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung zu vertiefen und um das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit für Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung haben, zu schärfen sowie deren Beteiligung an diesen Entscheidungen zu unterstützen;
in Kenntnis der Wichtigkeit, in diesem Zusammenhang von den Medien und von elektronischen oder anderen, künftigen Kommunikationsformen Gebrauch zu machen;
in der Erkenntnis der Bedeutung einer vollständigen Einbeziehung umweltbezogener Überlegungen in staatliche Entscheidungsverfahren und der daraus folgenden Notwendigkeit, dass Behörden über genaue, umfassende und aktuelle Informationen über die Umwelt verfügen;
in Anerkennung dessen, dass Behörden über Informationen über die Umwelt im öffentlichen Interesse verfügen;
mit dem Anliegen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird;
in Kenntnis der Wichtigkeit, den Verbrauchern geeignete Produktinformationen zu geben, damit sie eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl treffen können;
in Anerkennung der Sorge der Öffentlichkeit über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und in Erkenntnis der Notwendigkeit einer größeren Transparenz und stärkeren Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich;
in der Überzeugung, dass die Durchführung dieses Übereinkommens zur Stärkung der Demokratie in der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) beitragen wird;
im Bewusstsein der Rolle, welche die ECE hierbei spielt, und unter Hinweis unter anderem auf die ECE-Leitlinien über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich, die in der auf der dritten Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ am 25. Oktober 1995 in Sofia (Bulgarien) angenommenen Ministererklärung gebilligt wurden;
eingedenk der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossen wurde, des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen und des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, die beide am 17. März 1992 in Helsinki (Finnland) beschlossen wurden, sowie anderer regionaler Übereinkünfte;
in dem Bewusstsein, dass die Annahme dieses Übereinkommens einen Beitrag zur weiteren Stärkung des Prozesses „Umwelt für Europa“ und zu den Ergebnissen der im Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) stattfindenden vierten Ministerkonferenz geleistet haben wird –
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
28.04.2023
20004171
NOR40246977