Kurztitel

Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

06.09.2022

Außerkrafttretensdatum

29.03.2023

Unterzeichnungsdatum

12.06.1973

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Langtitel

(Übersetzung)

WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER INTERNATIONALEN KLASSIFIKATION DER BILDBESTANDTEILE VON MARKEN

StF: BGBl. III Nr. 178/1999 (NR: GP XX RV 1683 VV S. 171. BR: AB 5957 S. 655.)

Änderung

BGBl. III Nr. 193/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 123/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 66/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 177/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 189/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 108/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 149/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 123/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 203/2022 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 189 aus 2018, *Armenien römisch drei 123 aus 2008, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 66 aus 2012, *Bulgarien römisch drei 132 aus 2001, *Frankreich römisch drei 193 aus 1999, *Guinea römisch drei 193 aus 1999, *Indien römisch drei 108 aus 2019, *Jamaika römisch drei 123 aus 2008, *Jordanien römisch drei 123 aus 2008, *Kirgisistan römisch drei 193 aus 1999, *Korea/R römisch drei 66 aus 2012, *Kroatien römisch drei 123 aus 2008, *Kuba römisch drei 193 aus 1999, *Luxemburg römisch drei 193 aus 1999, *Malaysia römisch drei 123 aus 2008, *Mexiko römisch drei 132 aus 2001, *Moldau römisch drei 193 aus 1999, *Montenegro römisch drei 66 aus 2012, *Niederlande römisch drei 193 aus 1999,, römisch drei 66 aus 2012, *Nordmazedonien römisch drei 66 aus 2012, *Paraguay römisch drei 203 aus 2022, *Peru römisch drei 123 aus 2022, *Polen römisch drei 193 aus 1999, *Rumänien römisch drei 193 aus 1999, *Saudi-Arabien römisch drei 149 aus 2020, *Schweden römisch drei 193 aus 1999, *Serbien römisch drei 66 aus 2012, *Slowenien römisch drei 132 aus 2001, *St. Lucia römisch drei 123 aus 2008, *Trinidad/Tobago römisch drei 193 aus 1999, *Tunesien römisch drei 193 aus 1999, *Türkei römisch drei 193 aus 1999, *Turkmenistan römisch drei 123 aus 2008, *Ukraine römisch drei 66 aus 2012, *Uruguay römisch drei 132 aus 2001, *Vereinigtes Königreich römisch drei 177/2013

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2022,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juli 1999 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, für Österreich mit 27. Oktober 1999 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Nachstehende Staaten haben gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Wiener Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, nicht gebunden zu erachten:

Frankreich, Jamaika, Malaysia, Turkmenistan.

Indien

– Gemäß Artikel 4, Absatz 5, des Wiener Übereinkommens behält sich die Republik Indien vor, die Nummern aller oder einiger Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.

– Gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Wiener Übereinkommens erachtet sich die Republik Indien nicht an die Bestimmungen von Artikel 16, Absatz eins, betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof gebunden.

Kuba

Kuba bedauert, daß in das Wiener Übereinkommen Bestimmungen in der Art jener des Artikel 12, Absatz 3, aufgenommen wurden, die auf Artikel 24, der Stockholmer Fassung (1967) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums verweisen, nachdem die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker angenommen wurde – von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1960 angenommene Resolution 1514 –, mit welcher die Notwendigkeit verkündet wurde, rasch und bedingungslos dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen ein Ende zu setzen. Desgleichen erachtet sich Kuba durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens nicht gebunden, wonach der Internationale Gerichtshof zur Lösung jeder Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig ist. Kuba ist der Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erreicht werden muß, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Niederlande

Ferner hat das Königreich der Niederlande am 30. Jänner 2012 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch auf den karibischen Teil der Niederlande Anwendung findet.

Peru

Ziffer eins Gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera b, treten alle Änderungen der Artikel 7, 8, 9 und 11 des Übereinkommens für die Republik Peru erst in Kraft, wenn diese dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 4, Absatz 5, behält sich die Republik Peru vor, die Nummern aller Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.

Ziffer 3 Gemäß Artikel 13, Absatz 2, tritt das Übereinkommen für die Republik Peru zwei Jahre nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generaldirektor der WIPO den Beitritt notifiziert hat.

Polen

Polen beabsichtigt, von dem in Artikel 4, Absatz 5, vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.

Saudi-Arabien

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Saudi-Arabien gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, betreffend die Beilegung von Streitigkeiten vor dem Internationalen Gerichtshof nicht gebunden zu erachten.

Vereinigtes Königreich

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat das Vereinigte Königreich zu beabsichtigen erklärt, von dem in Artikel 4, Absatz 5, vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch zu machen.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Änderungen wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG wird die französische Fassung insgesamt und von der englischen Fassung die Anlage „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken“ und deren Übersetzung ins Deutsche dadurch kundgemacht, daß diese auf Geltungsdauer des Abkommens beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Die Vertragsparteien,

Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 in Den Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,

Haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40246973