Kurztitel

4. COVID-19-ArzneimittelV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Kann der Bedarf der österreichischen Bevölkerung an einer Arzneispezialität dokumentiert und nachweislich nicht gedeckt werden, kann der Zulassungsinhaber einer Arzneispezialität beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus zur ausschließlichen Anwendung in Krankenanstalten beantragen. Dabei ist nachzuweisen, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann und der Bedarf nicht mit alternativen Arzneispezialitäten abgedeckt werden kann.
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, ist beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Zulassungsinhaber per E-Mail an nat@basg.gv.at einzureichen und hat folgende Informationen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Zulassungsinhabers,
    2. Ziffer 2
      Name der Arzneispezialität,
    3. Ziffer 3
      Zulassungsnummer,
    4. Ziffer 4
      betroffene Chargennummer,
    5. Ziffer 5
      geeignete Stabilitätsdaten zum Nachweis, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann,
    6. Ziffer 6
      Angabe des Verfallsdatums und
    7. Ziffer 7
      Angabe, wie lange die Abgabe nach Einschätzung des Zulassungsinhabers erfolgen kann.
  3. Absatz 3,Nach Überprüfung des Antrags hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die betreffende Arzneispezialität in einer Liste auf seiner Homepage allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vor, hat der Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen dies unverzüglich mitzuteilen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat unverzüglich die Löschung der betreffenden Arzneispezialität aus der Liste gemäß Absatz 3, vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Kommt der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Absatz 4, nicht nach, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach Überprüfung eine amtswegige Löschung vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20012004

Dokumentnummer

NOR40246961