Forschungsprämienverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2022,
römisch fünf
Anlage 3
10.08.2022
18.12.2025
FoPV
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden vergleiche Paragraph 14, Absatz 2,).
Der FFG sind im Rahmen der an sie gerichteten Gutachtensanforderung jedenfalls folgende Daten zu übermitteln und folgende Informationen in deutscher Sprache bekannt zu geben:
Jahresgutachten, Universitätsabschluss
19.12.2025
20008172
NOR40246694