Kurztitel

Forschungsprämienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

10.08.2022

Außerkrafttretensdatum

18.12.2025

Abkürzung

FoPV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden vergleiche Paragraph 14, Absatz 2,).

Text

Anhang römisch drei

A. Informationen an die FFG im Rahmen der Anforderung eines Jahres- oder Projektgutachtens

Der FFG sind im Rahmen der an sie gerichteten Gutachtensanforderung jedenfalls folgende Daten zu übermitteln und folgende Informationen in deutscher Sprache bekannt zu geben:

1. Identifikationsdaten

  1. eins Punkt eins
    Firmenbuchnummer, soweit vorhanden
  2. eins Punkt 2
    E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls der steuerlichen Vertretung
  3. eins Punkt 3
    Wirtschaftsjahr mit Beginn und Ende

2. Informationen zur Plausibilitätsprüfung

  1. 2 Punkt eins
    Umsatz im Wirtschaftsjahr
  2. 2 Punkt 2
    Bilanzsumme im Wirtschaftsjahr
  3. 2 Punkt 3
    Beschäftigtenanzahl (Vollzeitäquivalente, VZÄ) im Wirtschaftsjahr sowie hinsichtlich der gesamten eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung
    1. 2 Punkt 3 Punkt eins
      Beschäftigte mit Universitäts- oder Hochschulabschluss
    2. 2 Punkt 3 Punkt 2
      Beschäftigte mit Matura
    3. 2 Punkt 3 Punkt 3
      Beschäftigte mit anderer Ausbildung
  4. 2 Punkt 4
    Darstellung der (gesamten) dem Antrag auf Forschungsprämie zu Grunde liegenden bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang römisch zwei. Für Jahresgutachten darf die hier angegebene Bemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage, die dem Antrag auf die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung zu Grunde gelegt wird, im Ausmaß von höchstens +/-10 % abweichen; dies gilt nicht, wenn unter Berücksichtigung des Gutachtens der FFG dem Prämienantrag eine niedrigere Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird.
  5. 2 Punkt 5
    Für die Anforderung von Projektgutachten:
    1. 2 Punkt 5 Punkt eins
      Gesamtaufwendungen (Gesamtausgaben) für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr
    2. 2 Punkt 5 Punkt 2
      Beschäftigte in eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr (in VZÄ)

3. Informationen zum jeweiligen Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, zur Forschungstätigkeit und zum Wirtschaftsjahr

  1. 3 Punkt eins
    Informationen zum Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt
    1. 3 Punkt eins Punkt eins
      Titel des Forschungsprojektes/Forschungsschwerpunktes
    2. 3 Punkt eins Punkt 2
      Ziel und Inhalt
    3. 3 Punkt eins Punkt 3
      Methode bzw. Vorgangsweise
    4. 3 Punkt eins Punkt 4
      Neuheit
    5. 3 Punkt eins Punkt 5
      Gewichtung des einzelnen Forschungsschwerpunktes/Forschungsprojekts im Rahmen der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungstätigkeit (in % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen)
    6. 3 Punkt eins Punkt 6
      Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 118 a, BAO vorliegt.
    7. 3 Punkt eins Punkt 7
      Für die Anforderung eines Projektgutachtens: Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Forschungsprojektes
  2. 3 Punkt 2
    Informationen zu nicht zugeordneten Investitionen und sonstigen Aufwendungen/Ausgaben
    Soweit eine Zuordnung zu einzelnen Forschungsschwerpunkten/Forschungsprojekten nicht möglich oder zielführend ist:
    1. 3 Punkt 2 Punkt eins
      Beschreibung der Investitionen, die nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen, mit Erläuterung der nachhaltigen Bedeutung für diese Zwecke
                                    3.2.1.1. Davon Investitionen in Gebäude und Grundstücke
                                    3.2.1.2. Davon Investitionen in sonstige Anlagen und Ausstattung
    1. 3 Punkt 2 Punkt 2
      Beschreibung (Schlagworte, Tätigkeitshinweise) der übrigen nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen beschriebenen Aktivitäten in Forschung und experimenteller Entwicklung im Ausmaß von höchstens 10 % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen/Ausgaben entsprechend Punkt 2.4.

B. Übermittlung der Anforderung und Bekanntgabe eines Gutachtens auf elektronischem Weg

  1. Absatz eins,Die FFG ist befugt, in der für die Anforderung eines Jahresgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die zur Beschreibung eines Forschungsprojektes oder eines Forschungsschwerpunktes (Anhang römisch drei, Teil A, Punkte 3.1.1 bis 3.1.5) und zur Darstellung der Informationen gemäß Anhang römisch drei, Teil A, Punkte 3.2.1 und 3.2.2, zur Verfügung gestellte Anzahl von Zeichen mit 3 000 zu begrenzen.
  2. Absatz 2,Die FFG ist befugt, in der für die Anforderung des Jahresgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die Anzahl der für Zwecke der Begutachtung zu beschreibenden Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte mit 20 zu begrenzen.
  3. Absatz 3,Es liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen, ob und wie viele inhaltlich zusammengehörige Forschungsprojekte im Rahmen der Anforderung eines Jahresgutachtens zu einem Forschungsschwerpunkt zusammengefasst werden. Übersteigen die bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen gemäß Anhang römisch drei, Teil A, Punkt 2.4, nicht den Betrag von 100 000 Euro, können sämtliche Forschungsaktivitäten als ein Forschungsschwerpunkt dargestellt werden.
  4. Absatz 4,Die FFG ist befugt, in der für die Anforderung eines Projektgutachtens zur Verfügung gestellten Eingabemaske die zur Beschreibung des Forschungsprojektes zur Verfügung gestellte Anzahl von Zeichen mit 10 000 zu begrenzen.
  5. Absatz 5,Nach Absenden der Gutachtensanforderung ist diese nicht mehr veränderbar.
  6. Absatz 6,Sollten übermittelte Informationen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder aufgrund eines offensichtlichen Irrtums entstanden sein, ist die FFG berechtigt, den Anfordernden um Aufklärung zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat den Hinweis zu enthalten, dass die Bearbeitung sodann auf Grundlage der Gutachtensanforderung und dieser ergänzenden Informationen erfolgt und weitere Informationen durch die FFG nicht mehr abgefragt werden.

Schlagworte

Jahresgutachten, Universitätsabschluss

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2025

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40246694