Abweichend von Absatz 2.2.62.1.4.1, Abschnitt 3.2.1 (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) und Kapitel 4.1 des ADR dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche den Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 beziehungsweise der UN-Nummer 3291 befördert werden.