Kurztitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

09.07.2022

Außerkrafttretensdatum

18.11.2025

Index

29/06 Urheberrecht

Langtitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

StF: BGBl. III Nr. 28/2010 (NR: GP XXII RV 806 AB 931 S. 109. BR: AB 7249 S. 722.)

Änderung

BGBl. III Nr. 183/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 238/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 238/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 96/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 28/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 181/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 35/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 176/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 207/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 12/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 28/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 109/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 169/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 19/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 76/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 187/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 20/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 54/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 23/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 91/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/2023 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 128/2024 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 23/2025 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Afghanistan römisch drei 187 aus 2020, *Albanien römisch drei 28 aus 2010, *Algerien römisch drei 238 aus 2014, *Argentinien römisch drei 28 aus 2010, *Armenien römisch drei 28 aus 2010, *Aserbaidschan römisch drei 28 aus 2010, *Australien römisch drei 28 aus 2010, *Bahrain römisch drei 28 aus 2010, *Barbados römisch drei 169 aus 2019, *Belarus römisch drei 28 aus 2010, *Belgien römisch drei 28 aus 2010, *Belize römisch drei 207 aus 2018, *Benin römisch drei 28 aus 2010, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 28 aus 2010, *Botsuana römisch drei 28 aus 2010, *Brunei römisch drei 28 aus 2017, *Bulgarien römisch drei 28 aus 2010, *Burkina Faso römisch drei 28 aus 2010, *Cabo Verde römisch drei 28 aus 2019, *Chile römisch drei 28 aus 2010, *China römisch drei 28 aus 2010,, römisch drei 238 aus 2013, *Costa Rica römisch drei 28 aus 2010,, römisch drei 109 aus 2019, *Dänemark römisch drei 28 aus 2010,, römisch drei 35 aus 2018, *Deutschland römisch drei 28 aus 2010, *Dominikanische R römisch drei 28 aus 2010, *Ecuador römisch drei 28 aus 2010, *El Salvador römisch drei 28 aus 2010, *Estland römisch drei 28 aus 2010, *EU römisch drei 28 aus 2010, *Finnland römisch drei 28 aus 2010,, römisch drei 96 aus 2016, *Frankreich römisch drei 28 aus 2010, *Gabun römisch drei 28 aus 2010, *Georgien römisch drei 28 aus 2010, *Ghana römisch drei 183 aus 2012, *Griechenland römisch drei 28 aus 2010, *Guatemala römisch drei 28 aus 2010, *Guinea römisch drei 28 aus 2010, *Honduras römisch drei 28 aus 2010, *Indien römisch drei 176 aus 2018, *Indonesien römisch drei 28 aus 2010, *Irland römisch drei 28 aus 2010, *Italien römisch drei 28 aus 2010, *Jamaika römisch drei 28 aus 2010, *Japan römisch drei 28 aus 2010,, römisch drei 109 aus 2019, *Jordanien römisch drei 28 aus 2010, *Kamerun römisch drei 23 aus 2025, *Kanada römisch drei 238 aus 2014, *Kasachstan römisch drei 28 aus 2010, *Katar römisch drei 28 aus 2010, *Kirgisistan römisch drei 28 aus 2010, *Kiribati römisch drei 54 aus 2021, *Kolumbien römisch drei 28 aus 2010, *Komoren römisch drei 54 aus 2021, *Korea/R römisch drei 28 aus 2010, *Kroatien römisch drei 28 aus 2010, *Lettland römisch drei 28 aus 2010, *Liechtenstein römisch drei 28 aus 2010, *Litauen römisch drei 28 aus 2010, *Luxemburg römisch drei 28 aus 2010, *Madagaskar römisch drei 238 aus 2014, *Malaysia römisch drei 183 aus 2012, *Mali römisch drei 28 aus 2010, *Malta römisch drei 28 aus 2010, *Marokko römisch drei 183 aus 2012, *Mexiko römisch drei 28 aus 2010, *Moldau römisch drei 28 aus 2010, *Mongolei römisch drei 28 aus 2010, *Montenegro römisch drei 28 aus 2010, *Neuseeland römisch drei 12 aus 2019,, römisch drei 109 aus 2019, *Nicaragua römisch drei 28 aus 2010, *Niederlande römisch drei 28 aus 2010, *Nigeria römisch drei 181 aus 2017, *Nordmazedonien römisch drei 28 aus 2010, *Oman römisch drei 28 aus 2010, *Panama römisch drei 28 aus 2010, *Paraguay römisch drei 28 aus 2010, *Peru römisch drei 28 aus 2010, *Philippinen römisch drei 28 aus 2010, *Polen römisch drei 28 aus 2010, *Portugal römisch drei 28 aus 2010, *Rumänien römisch drei 28 aus 2010, *Russische F römisch drei 28 aus 2010, *San Marino römisch drei 187 aus 2020, *São Tomé/Príncipe römisch drei 19 aus 2020, *Schweden römisch drei 28 aus 2010, *Schweiz römisch drei 28 aus 2010, *Senegal römisch drei 28 aus 2010, *Serbien römisch drei 28 aus 2010, *Singapur römisch drei 28 aus 2010, *Slowakei römisch drei 28 aus 2010, *Slowenien römisch drei 28 aus 2010, *Spanien römisch drei 28 aus 2010, *St. Kitts/Nevis römisch drei 128 aus 2024, *St. Lucia römisch drei 28 aus 2010, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 183 aus 2012, *Tadschikistan römisch drei 183 aus 2012, *Togo römisch drei 28 aus 2010, *Trinidad/Tobago römisch drei 28 aus 2010, *Tschechische R römisch drei 28 aus 2010, *Tunesien römisch drei 63 aus 2023, *Türkei römisch drei 28 aus 2010, *Uganda römisch drei 23 aus 2022, *Ukraine römisch drei 28 aus 2010, *Ungarn römisch drei 28 aus 2010, *Uruguay römisch drei 28 aus 2010, *USA römisch drei 28 aus 2010, *Usbekistan römisch drei 109 aus 2019, *Vanuatu römisch drei 76 aus 2020, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 28 aus 2010, *Vereinigtes Königreich römisch drei 28 aus 2010,, römisch drei 20 aus 2021,, römisch drei 91 aus 2022, *Vietnam römisch drei 63 aus 2022, *Zypern römisch drei 28/2010

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2022,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2009 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; laut Mitteilung des Generaldirektors ist der Vertrag gemäß seinem Artikel 30, für Österreich mit 14. März 2010 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisation den vorliegenden Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Australien:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, wird Australien nicht das Merkmal der Veröffentlichung (betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern) anwenden; und gemäß Artikel 15, Absatz 3, wird Australien nicht die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, anwenden in Bezug auf:

  1. Litera a
    die Verwendung von Tonträgern für (i) die Sendung und (ii) die öffentliche Wiedergabe im Sinne des ersten Satzes von Artikel 2, Litera g, und
  2. Litera b
    die die öffentliche Wiedergabe der Tonträger in der Form, dass die Töne der Tonträger für die Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht werden mittels einer Einrichtung zum Empfang oder zur Sendung von Tonträgern.

Belgien:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erklärt das Königreich Belgien, dass es von der nach Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, indem es nicht das Merkmal der Veröffentlichung als Anknüpfungspunkt anwendet.

Chile:

China:

Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gebunden.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, sofern nichts anderes angezeigt wird, nicht für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 gelten soll.

Die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China erachtet sich hinsichtlich des Rechts der ausübenden Künstler nicht an Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gebunden.

Bezüglich des Rechts der Hersteller von Tonträgern gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags, sollen die einschlägigen Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Anwendung kommen.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.

Die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China erachtet sich hinsichtlich des Rechts der Hersteller von Tonträgern nicht an Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gebunden.

Bezüglich des Rechts der ausübenden Künstler gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags, sollen die einschlägigen Gesetze der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China zur Anwendung kommen.

Costa Rica:

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 15, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2019,.)

Dänemark:

Im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erklärt das Königreich Dänemark, dass es von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Rom-Abkommens nicht anwendet.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) wurde am 30. Jänner 2018 eine Erklärung abgegeben, derzufolge Dänemark die Anwendbarkeit des WIPO-Vertrags mit Wirksamkeit vom 30. April 2018 auf die Färöer erstreckt.

Deutschland:

Im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen 1961) vorgesehen Möglichkeit Gebrauch macht und das in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, festgelegte Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.

Finnland:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags erklärt die Republik Finnland, indem sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.

Frankreich:

Die Regierung der Französischen Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), dass sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und dass sie an Stelle des Merkmals der erstmaligen Veröffentlichung das Merkmal der erstmaligen Festlegung anwenden wird.

Indien:

– Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger sowie unter Bezugnahme auf Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961 erklärt die Regierung der Republik Indien, dass das in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, des Rom-Abkommens vorgesehene Kriterium der Festlegung nicht angewendet wird, wenn Herstellern von Tonträgern Inländerbehandlung gewährt wird; und

– gemäß Artikel 15, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger erklärt die Republik Indien, dass Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags betreffend eine einzige angemessene Vergütung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller in Indien nicht angewendet wird.

Japan:

Republik Korea:

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Die Republik Mazedonien wird die Bestimmung über das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden in Bezug auf die Inländerbehandlung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger in Bezug auf den ausdrücklichen Vorbehalt der Republik Mazedonien betreffend Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen).

Die Republik Mazedonien wird die Bestimmung über die einzige angemessene Vergütung für die Darsteller und für die Hersteller von Tonträgern nicht anwenden für direkte oder indirekte Nutzung von veröffentlichten Tonträgern für kommerzielle Zwecke, für eine Sendung oder jede andere öffentliche Wiedergabe im Einklang mit Artikel 15, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger in Bezug auf den ausdrücklichen Vorbehalt der Republik Mazedonien betreffend Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (i) des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen).

Neuseeland:

Neuseeland erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, nicht angewendet werden und dass sich der Beitritt Neuseelands zu diesem Vertrag auf Tokelau und Cook Inseln erstreckt.

Russische Föderation:

Schweden:

Das Königreich Schweden erklärt im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT)in Bezug auf Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1, dass Schweden das Merkmal der Veröffentlichung mit Ausnahme des Rechts der Wiedergabe für Tonträger-Hersteller nicht anwenden wird.

Schweiz:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags, erklärt die Schweiz hiermit, dass sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen), 1961, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wird, das Merkmal der Festlegung abzulehnen und an Stelle dessen das Merkmal der Veröffentlichung anzuwenden.

Singapur:

Die Regierung der Republik Singapur erklärt, dass gemäß Artikel 15, Absatz 3, des genannten Vertrags die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, in folgender Weise beschränkt werden:

Vereinigtes Königreich:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs auf die Vogtei Guernsey und die Insel Man erklärt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs auf Gibraltar erklärt.

Vereinigte Staaten:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, werden die Vereinigten Staaten die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger nur anwenden, in Bezug auf bestimmte Handlungen der Sendung und der öffentlichen Wiedergabe mittels digitaler Medien, für die eine direkte oder indirekte Gebühr für den Empfang verrechnet wird, und für andere erneute Ausstrahlungen und digitale Tonaufnahme-Übertragungen, wie dies im Recht der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.

Vietnam:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Vietnam am 1. April 2022 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags erklärt, Artikel 15, Absatz eins, in bestimmten Fällen, die im Gesetz über geistiges Eigentum Vietnams und seinen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind, anzuwenden.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2008,.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der spanischen, russischen, arabischen und chinesischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.

Inhalt

Präambel Kapitel römisch eins Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Schutzberechtigte nach diesem Vertrag

Artikel 4 Inländerbehandlung

Kapitel römisch zwei Rechte der ausübenden Künstler

Artikel 5 Persönlichkeitsrechte

Artikel 6 Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen

Artikel 7 Vervielfältigungsrecht

Artikel 8 Verbreitungsrecht

Artikel 9 Vermietrecht

Artikel 10 Recht auf Zugänglichmachung festgelegter Darbietungen

Kapitel römisch drei Rechte der Tonträgerhersteller

Artikel 11 Vervielfältigungsrecht

Artikel 12 Verbreitungsrecht

Artikel 13 Vermietrecht

Artikel 14 Recht auf Zugänglichmachung von Tonträgern

Kapitel römisch vier Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 15 Vergütungsrecht für Sendung und öffentliche Wiedergabe

Artikel 16 Beschränkungen und Ausnahmen

Artikel 17 Schutzdauer

Artikel 18 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen

Artikel 19 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

Artikel 20 Formvorschriften

Artikel 21 Vorbehalte

Artikel 22 Anwendung in zeitlicher Hinsicht

Artikel 23 Rechtsdurchsetzung

Kapitel römisch fünf Verwaltungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24 Die Versammlung

Artikel 25 Das Internationale Büro

Artikel 26 Qualifikation als Vertragspartei

Artikel 27 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag

Artikel 28 Unterzeichnung des Vertrags

Artikel 29 Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 30 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei

Artikel 31 Kündigung des Vertrags

Artikel 32 Vertragssprachen

Artikel 33 Verwahrer

Präambel

Die Vertragsparteien –

Sub-Litera, i, n dem Wunsch, den Rechtsschutz für ausübende Künstler und Hersteller von Tonträgern in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,

Sub-Litera, i, n Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,

Sub-Litera, i, m Hinblick auf die tief greifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Produktion und Nutzung von Darbietungen und Tonträgern, in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Die „Vereinbarten Erklärungen“ wurden als Anlage 1 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

20006747

Dokumentnummer

NOR40246575