Kurztitel
1. Tierhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Betreuungspersonen
§ 3.Paragraph 3,
Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß Paragraph eins, liegen jedenfalls dann vor, wenn
die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder
die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder
sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann und
die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden.