Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, ist auf Verlangen gegenüber
- Ziffer einsOrganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- Ziffer 2Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,
- Ziffer 3Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG sowie
- Ziffer 4dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.