Kurztitel

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Außerkrafttretensdatum

15.12.2022

Abkürzung

2. COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Alten- und Pflegeheime

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
    2. Ziffer 2
      In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Bewohner gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, Ziffer 2, getroffen werden.
    2. Ziffer 2
      Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  3. Absatz 3,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Mitarbeiter gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses darf das Einlassen unter den Voraussetzungen der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-Vbrömisch fünf), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
    Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
  4. Absatz 4,Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz und Ziffer 2, gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    4. Ziffer 4
      Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  5. Absatz 5,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
  6. Absatz 6,Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung gilt Absatz eins bis 4,
  7. Absatz 7,Die in Alten- und Pflegeheimen, sowie in Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Anmerkung

früher Paragraph 5

Schlagworte

Altenheim, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40246479