Absatz eins,Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
- Ziffer einsDer Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Bewohner, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
- Ziffer 2In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.