Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,
V
Paragraph 17,
27.07.2022
ZT-WO 2022
95/06 Ziviltechniker
Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.
27.07.2022
20011971
NOR40246409