Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Niederschrift

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Wahlkommission hat das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens, des Ermittlungsverfahrens sowie das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist in der jeweiligen Länderkammer für die Zeit von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlkommission,
    2. Ziffer 2
      die Namen der allenfalls anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen,
    3. Ziffer 3
      die Beschlüsse der Wahlkommission und
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.
  3. Absatz 3Der Niederschrift sind gesondert für jeden Wahlkörper anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis,
    2. Ziffer 2
      die gültigen Stimmzettel, geordnet nach den Wahlvorschlägen, und die ungültigen Stimmzettel und
    3. Ziffer 3
      die zur Übersendung der Wahlkuverts verwendeten Briefumschläge.
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246407