Absatz einsDie Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
- Ziffer einsdie Zahl der den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts und
- Ziffer 2die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler.