Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Stimmenzählung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts und
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler.
  2. Absatz 2Sodann hat die Wahlkommission die den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen Stimmen und
    3. Ziffer 3
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246405