Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Stimmzettel

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Wahlkommission hat die Stimmzettel von Amts wegen aufzulegen. Die Stimmzettel haben die zugelassenen Wahlvorschläge mit ihrer Bezeichnung in der Reihenfolge ihres Einbringens neben einer Rubrik mit einem Kreis anzuführen.
  2. Absatz 2Der Wähler hat den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Anbringen eines Zeichens in dem neben dem Wahlvorschlag befindlichen Kreis erkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte Stimmzettel für die Wahl des gleichen Organs, die verschiedenen Wahlvorschlägen zuzurechnen wären, so sind alle Stimmen ungültig; wären alle Stimmzettel demselben Wahlvorschlag zuzurechnen, zählen sie als eine gültige Stimme.
  4. Absatz 4Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts sind ungültige Stimmen. Ungültige Stimmen sind auch solche, die auf einen nicht zugelassenen Wahlvorschlag lauten oder den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246402