Absatz einsAm Wahltag hat die Wahlkommission im Wahllokal zumindest in der gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, 2. Satz erforderlichen Zahl an Mitgliedern ständig anwesend zu sein. Der Wahlkommissär hat die Wahlhandlung zu eröffnen und als Wahlleiter für Ruhe und Ordnung zu sorgen.