Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Briefwahl

Paragraph 8,

  1. Absatz einsSpätestens eine Woche vor dem Wahltag hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten das Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel und ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des Absatz 2 und 3 zuzusenden.
  2. Absatz 2Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, müssen nach Ausübung ihres Stimmrechts die Stimmzettel in das Wahlkuvert und sodann das Wahlkuvert in einen weiteren Briefumschlag legen, der den Vor- und Zunamen, die Befugnis, den Kanzleisitz (Hauptwohnsitz) und bei Kanzleisitz im Ausland die inländische Kammerzugehörigkeit des Wählers zu enthalten hat, und den weiteren Briefumschlag so rechtzeitig an die Wahlkommission senden, dass dieser vor Beginn der Stimmenzählung bei ihr einlangt.
  3. Absatz 3Die Verwendung eines anderen als des zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen Stimmzettel macht die Stimme ungültig.
  4. Absatz 4Für die verschiedenen Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare Wahlkuverts zu verwenden.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246400