Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung zu entscheiden und dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission besteht kein Rechtsmittel.
  2. Absatz 2Zugelassene Wahlvorschläge bleiben zugelassen, auch wenn nachträglich eine Verminderung der Wahlwerber eintritt.
  3. Absatz 3Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, ist er aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.
  4. Absatz 4Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zulässig, wenn mindestens zwölf Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, durch ihre eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur ihr Einverständnis dazu erklären.
  5. Absatz 5Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, sind sie nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu reihen, wobei der zuerst eingelangte, ausreichend unterstützte Wahlvorschlag an die erste Stelle zu reihen ist, und spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern kundzumachen. Liegt nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, sind die Wahlwerber für gewählt zu erklären und ihre Wahl kundzumachen.
  6. Absatz 6Liegt kein zugelassener Wahlvorschlag vor, ist die Wahl unverzüglich neu einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246399