Absatz einsBis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluss zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.