Kurztitel

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

27.07.2022

Abkürzung

ZT-WO 2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluss zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 2Nach Auflegung der Wählerlisten dürfen Änderungen, soweit es nicht die Berichtigung von Schreib- und Formfehlern betrifft, nur auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche durchgeführt werden. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens sind die Wählerlisten abzuschließen.

Schlagworte

Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246397