Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach Paragraph 2, erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 6, angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,).
  3. Absatz eins b,Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (Paragraph 6,) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.
  4. Absatz eins c,Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (Paragraph 2,) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.
  5. Absatz 2,Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.
  6. Absatz 3,Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.
  7. Absatz 4,Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins b und eins c obliegt dem zuständigen Finanzamt.
  8. Absatz 5,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß Paragraph 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von Paragraph 2, sicherzustellen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,

Schlagworte

Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40246333