Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 269

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

14. Ermittlungen

Paragraph 269,

  1. Absatz eins,Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
    1. Litera a
      Paragraph 245, Absatz 3, (Verlängerung der Beschwerdefrist),
    2. Litera b
      Paragraphen 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
    3. Litera c
      Paragraphen 278, Absatz 3 und 279 Absatz 3, (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
  3. Absatz 2 a,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (Paragraph 265, Absatz 5,) festzulegen.
  4. Absatz 3,Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246324