Absatz eins,Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
- Litera aParagraph 245, Absatz 3, (Verlängerung der Beschwerdefrist),
- Litera bParagraphen 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
- Litera cParagraphen 278, Absatz 3 und 279 Absatz 3, (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).