Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
BG
Paragraph 244,
20.07.2022
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß Paragraph 299, zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
26.07.2022
10003940
NOR40246323