Absatz eins,Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988 auf der Grundlage von Paragraph 94, Ziffer 2, oder Ziffer 10,, Paragraph 98,, Paragraph 99,, Paragraph 99 a, Absatz 8, EStG 1988 oder Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder Paragraph 240, Absatz 3, oder Absatz 4, eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die Abgabe der Vorausmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Vorausmeldung mit Verordnung festzulegen.