Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
BG
Paragraph 212 a,
01.01.2023
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Absatz 5,, Absatz 5 a,) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Absatz eins,) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
05.04.2024
10003940
NOR40246309