(3)Absatz 3Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Zinsen sind nicht festzusetzen, insoweit Anspruchszinsen gemäß § 205 oder Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c für den selben Zeitraum anfallen.Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Zinsen sind nicht festzusetzen, insoweit Anspruchszinsen gemäß Paragraph 205, oder Umsatzsteuerzinsen gemäß Paragraph 205 c, für den selben Zeitraum anfallen.