Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

3. Abschnitt
Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch den Geschäftsverteilungsausschuss (Paragraph 9,) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu verteilen.
  2. Absatz 2Vor Ablauf eines Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsverteilungsübersicht zu beschließen; für Finanzstrafsachen wird der Zeitraum der Gültigkeit der Geschäftsverteilung im Finanzstrafgesetz festgelegt. Zuvor können Versammlungen der den Kammern und den Dienststellen zugeordneten Richterinnen und Richter (Paragraph 8, Absatz 9,) durchgeführt werden. Diese Versammlungen können Vorschläge für die zu beschließende Geschäftsverteilung erstatten. Sind zwei oder mehrere Kammern ausschließlich für eine Dienststelle eingerichtet, hat die Versammlung der dieser Dienststelle zugeordneten Richterinnen und Richter zu trachten, einen gemeinsamen Vorschlag für diese Kammern herbeizuführen. Weicht der Geschäftsverteilungsausschuss von diesen Vorschlägen ab oder liegen unterschiedliche Vorschläge vor, hat er seine Entscheidung im Sitzungsprotokoll (Paragraph 9, Absatz 7,) zu begründen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Dienststelle einer jeden Richterin und eines jeden Richters (Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle), wobei den Richterinnen und Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;
    2. Ziffer 2
      allgemeine Grundsätze der Geschäftsverteilung, wie die nähere Gliederung der Rechtssachen, die Festlegung von Verfahrenskategorien, die Abgrenzung von Zuständigkeiten, die Regelung von Kompetenzkonflikten oder die Regelung der Entscheidung über Ablehnungsanträge (Paragraph 268, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,);
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung von Kammern (Paragraph 11,) und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate (Paragraph 12,);
    4. Ziffer 4
      die Vorsitzenden und richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Senate (Paragraph 12, Absatz 2,) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
    5. Ziffer 5
      die aus dem Kreis der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Paragraph 4,) beizuziehenden Beisitzerinnen und Beisitzer der Senate (Paragraph 12, Absatz 2,) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
    6. Ziffer 6
      die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte (Paragraph eins,) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate.
  4. Absatz 4Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jede Richterin und jeder Richter des Bundesfinanzgerichtes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.
  5. Absatz 5Die Verteilung der Geschäfte nach Absatz 3, Ziffer 6, hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate des Bundesfinanzgerichtes erreicht wird. Zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis sollen, soweit dies zweckmäßig ist, Rechtssachen nach fachlichen Bezügen zusammengefasst werden.
  6. Absatz 6In der Geschäftsverteilung ist die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Die Geschäftsverteilung hat eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sicherzustellen.
  8. Absatz 8In welchen Fällen sich eine Richterin oder ein Richter oder eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit der Ausübung ihres oder seines Amtes zu enthalten hat, regeln die Abgabenverfahrensvorschriften und das Finanzstrafgesetz. Gleiches gilt für die Ablehnung.
  9. Absatz 9Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richterinnen und Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während eines Kalenderjahres im Voraus geändert werden.
  10. Absatz 10Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Absatz 9, nicht innerhalb von sechs Wochen, hat die Präsidentin oder der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.
  11. Absatz 11Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.
  12. Absatz 12Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
  13. Absatz 13Der Sitz und die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinn des Paragraph 13, des Volksgruppengesetzes (VoGrG), Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,.
  14. Absatz 14Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen (Paragraph 14,) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Einzelrichterinnen und Einzelrichter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter;
    2. Ziffer 2
      die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer;
    3. Ziffer 3
      die den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete.
  15. Absatz 15Die Geschäftsverteilungsübersicht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40246274