Absatz eins,Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn
- Ziffer einsder betriebene Anspruch getilgt wurde;
- Ziffer 2der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;
- Ziffer 3die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden;
- Ziffer 4die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, für unzulässig erklärt wurde;
- Ziffer 5Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden;
- Ziffer 6sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
- Ziffer 7die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder
- Ziffer 8die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder
- Ziffer 9eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde.