Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Einstellung der Vollstreckung aus sonstigen Gründen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung ist auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der betriebene Anspruch getilgt wurde;
    2. Ziffer 2
      der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel zum Zeitpunkt seiner Ausfertigung zu Unrecht ausgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind oder die vernichtet wurden;
    4. Ziffer 4
      die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, für unzulässig erklärt wurde;
    5. Ziffer 5
      Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu Recht geltend gemacht wurden;
    6. Ziffer 6
      sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
    7. Ziffer 7
      die Exekution ohne das Bestehen eines Exekutionstitels durchgeführt wurde oder
    8. Ziffer 8
      die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels rechtskräftig aufgehoben wurde oder
    9. Ziffer 9
      eine Ablöse für ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entrichtet wurde.
  2. Absatz 2,Die Einstellung gemäß Ziffer eins, 5, 6, 8 und 9 erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte, jene gemäß Ziffer 2, 3, 4 und 7 unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte.
  3. Absatz 3,Macht der Drittschuldner bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung (Paragraph 65, Absatz 4,) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

Schlagworte

Vollstreckungseinstellung, Vollstreckungseinschränkung, Vollstreckungsaufschiebung, Vollstreckungsaufschub

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40246262