(4)Absatz 4,Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß § 94 und § 95 BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß § 5 Abs. 1 hingewiesen wird.Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß Paragraph 94 und Paragraph 95, BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hingewiesen wird.