Absatz eins,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
- Ziffer einsbei der Durchführung
- Strichaufzählungder Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
- Strichaufzählungder Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
- Strichaufzählungder Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
- Ziffer 2bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
- Ziffer 3bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.