Kurztitel

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

PLABG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zurechnung und Fachaufsicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
    1. Ziffer eins
      bei der Durchführung
      • Strichaufzählung
        der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
      • Strichaufzählung
        der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
      • Strichaufzählung
        der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
    3. Ziffer 3
      bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
  2. Absatz 2,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
    • Strichaufzählung
      des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
    • Strichaufzählung
      der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
    • Strichaufzählung
      der erhebungsberechtigten Gemeinde
    soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Absatz eins, zuzurechnen ist.

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40246237