Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 62,

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 105, Absatz 4, des Zollkodex oder eine buchmäßige Erfassung gemäß Artikel 105, Absatz 2, Unterabsatz 2 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 77, des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß Paragraph 201, BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40246189