Absatz einsUnternehmer gemäß Ziffer eins, können für Einfuhr-Versandhandel gemäß Paragraph 3, Absatz 8 a,, bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, auf Antrag, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz 10,, Artikel 25 a, Absatz 10, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Der Antrag ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzureichen.
- Ziffer einsFolgende Unternehmer können die Sonderregelung in Anspruch nehmen:
- Litera aUnternehmer im Sinne des Artikel 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c;
- Litera bandere Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem Drittland betreiben, mit dem die Europäische Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, wenn die Gegenstände aus diesem Land ins Inland gelangen;
- Litera cUnternehmer, die von einem Vertreter gemäß Ziffer 2, vertreten werden.
- Ziffer 2Ein Vertreter im Sinne der Ziffer eins, Litera c, ist ein Unternehmer im Sinne des Artikel 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c, der von einem anderen Unternehmer für Einfuhr-Versandhandel als Steuerschuldner und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des anderen Unternehmers benannt wird, wenn dies nicht nach Absatz 8, Ziffer 2, oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. Zudem muss der Vertreter die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 8, erfüllen, wobei hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 8, zweiter Satz eine Betriebsstätte im Inland ausreichend ist.