Kurztitel

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

DPMG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register

Paragraph 11,

Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (Paragraph 6, Ziffer 16,) zu beantragen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. Ziffer eins
    der registrierte Plattformbetreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
  2. Ziffer 2
    es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
  3. Ziffer 3
    der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nicht,
  4. Ziffer 4
    die österreichische Registrierung wurde widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246130