Absatz eins,Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31. Jänner 2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31. Dezember 2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.