Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 k,

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema römisch II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

Paragraph 90 k,

Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas römisch II L an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40246089