Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstvertrag

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (Paragraph 39,) absolviert wird, und im Fall des Paragraph 38, Absatz 11, auf die Zeit der Ausbildungsphase (Paragraph 40,) befristet.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40246079