Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b

Inkrafttretensdatum

29.07.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 28 b,

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

  1. Absatz 2 a,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
  2. Absatz 3,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
  3. Absatz 4,Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
  4. Absatz 5,Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  5. Absatz 6,Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG oder Paragraph 50 e, BDG 1979 durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  6. Absatz 7,Die Ersatzleistung nach den Absatz eins, 2, 2 a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
  7. Absatz 8,Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40246076