Absatz eins,Einer Beamtin oder einem Beamten,
- Ziffer einsderen oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder
- Ziffer 2der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 a, Absatz eins, oder Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 gewährt wurde, oder
- Ziffer 3die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.