Absatz eins,Der Sachkundenachweis ist von der Behörde mit Bescheid zu entziehen, wenn
- Ziffer einsaufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, genannten Gründe vorliegt und einer Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht nachgekommen wurde, oder
- Ziffer 2die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verstöße in Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, oder dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft wurde, oder
- Ziffer 3eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß Paragraph 198, StPO von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.