Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEs ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
  2. Absatz 2Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
  3. Absatz 3Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Hunden im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40245983