Tiertransportgesetz 2007
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,
BG
Paragraph 20 b,
01.09.2022
TTG 2007
86/01 Veterinärrecht allgemein
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen festlegen. Weiters kann er festlegen, dass bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in bestimmten Drittstaaten die geplanten Transportrouten und auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben sind, damit eine Plausibilitätskontrolle im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechend durchgeführt werden kann.
28.07.2022
20005398
NOR40245964