Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsAus Gründen der Tiergesundheit ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhang 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, bei Tieren frühestens ab einem Alter von drei Wochen gegeben. Ab dem 1.1.2025 ist die Transportfähigkeit bei Kälbern ab einem Alter von drei Wochen bis zu einem Alter von vier Wochen nur dann gegeben, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist.
  2. Absatz 2Unbeschadet von Absatz eins, dürfen Kälber, Lämmer, Kitze (Zickel), Fohlen und Ferkel auch bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich, sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung:
    1. Ziffer eins
      innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 km
    transportiert werden.
  3. Absatz 3Transporte von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, müssen so abgeschlossen werden, dass keine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist. Beträgt die Beförderungszeit bis zur Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weniger als acht Stunden, dürfen die Transporte nach erfolgter Ruhezeit fortgesetzt werden. Die Transporte müssen danach so abgeschlossen werden, dass keine weitere Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist.
  4. Absatz 4Bis 1. 1. 2027 ist die Auswirkung der in Absatz eins bis 3 festgelegten Verbringungsvoraussetzungen auf die Entwicklung der Transportfähigkeit und der Tiergesundheit in der inländischen Kälbermast unter Berücksichtigung der Vermarktung von Kalbfleisch, der Exportzahlen und der Mortalitätsrate im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu evaluieren und ein Bericht im Hinblick auf eine Erhöhung des Mindesttransportalters auf vier Wochen zu erstellen.
  5. Absatz 5Transporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zum Zwecke der unmittelbaren Schlachtung oder Mast von einem Versandort in Österreich direkt an einen Bestimmungsort in einem Drittstaat (außerhalb der Europäischen Union) sind verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Bestimmungsorte in Staaten mit dem Status „EU-Beitrittskandidat“, welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
  6. Absatz 6Transporte auf der Straße von Zuchttieren in Drittstatten sind untersagt. Ausgenommen davon sind Transporte in Drittstaaten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Transport so abgeschlossen werden kann, dass nur eine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist, oder
    2. Ziffer 2
      diese in Anlage 2 angeführt sind. Die Anlage 2 ist bei Bedarf, jedenfalls aber alle drei Jahre zu evaluieren, wobei im Zuge der Evaluierung von der Rinderzucht Austria, Schweinezucht Österreich eGen oder dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich, dargelegt werden muss, dass die Exporte im Zuge eines national geförderten Herdenaufbauprogrammes erfolgen oder ein nachhaltiger Herdenaufbau im jeweiligen Zielland erfolgt.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei Bedarf auf Basis der Evaluierung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, durch Verordnung die Anlage 2 zu aktualisieren.

Schlagworte

Almfläche

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40245963