Absatz einsWer
- Ziffer einseine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder
- Ziffer 2eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Artikel 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, oder
- Ziffer 3entgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder
- Ziffer 4entgegen Artikel 3, Litera c,, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oder
- Ziffer 5entgegen Artikel 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oder
- Ziffer 6entgegen Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder
- Ziffer 7entgegen Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oder
- Ziffer 8entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,
- Ziffer 9als Organisator entgegen Artikel 5, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oder
- Ziffer 10als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Artikel 5, Absatz 4, oder als Tierhalter entgegen Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oder
- Ziffer 11entgegen Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- Ziffer 12entgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oder
- Ziffer 13entgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang römisch eins der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oder
- Ziffer 14entgegen Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- Ziffer 15entgegen Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oder
- Ziffer 16entgegen Artikel 6, Absatz 9, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- Ziffer 17entgegen Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen mit nicht gemäß Artikel 18, der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang römisch eins Kapitel römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 18, Absatz 4, der genannten Verordnung vorliegt oder
- Ziffer 18als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oder
- Ziffer 19als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oder
- Ziffer 20entgegen den Bestimmungen des Anhangs römisch eins Kapitel römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht oder
- Ziffer 21als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält oder
- Ziffer 22entgegen Paragraph 5, Absatz 2 und 6 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oder
- Ziffer 23als Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu besitzen oder
- Ziffer 24entgegen Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oder
- Ziffer 25bei Transporten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, entgegen der Bestimmungen einer auf Paragraph 14, basierenden Verordnung handelt oder
- Ziffer 26eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in Paragraph 18, festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in Paragraph 19, höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet oder
- Ziffer 27als Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 28als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach Paragraph 17, den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 16, zuwiderhandelt,
- Ziffer 29als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder anderslautende Regelung gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 20 a, besteht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2,, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins,, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.