Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder
    2. Ziffer 2
      eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Artikel 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 3, Litera c,, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oder
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oder
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oder
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,
    9. Ziffer 9
      als Organisator entgegen Artikel 5, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oder
    10. Ziffer 10
      als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Artikel 5, Absatz 4, oder als Tierhalter entgegen Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oder
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
    12. Ziffer 12
      entgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oder
    13. Ziffer 13
      entgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang römisch eins der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oder
    14. Ziffer 14
      entgegen Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
    15. Ziffer 15
      entgegen Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oder
    16. Ziffer 16
      entgegen Artikel 6, Absatz 9, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
    17. Ziffer 17
      entgegen Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen mit nicht gemäß Artikel 18, der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang römisch eins Kapitel römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 18, Absatz 4, der genannten Verordnung vorliegt oder
    18. Ziffer 18
      als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oder
    19. Ziffer 19
      als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oder
    20. Ziffer 20
      entgegen den Bestimmungen des Anhangs römisch eins Kapitel römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht oder
    21. Ziffer 21
      als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält oder
    22. Ziffer 22
      entgegen Paragraph 5, Absatz 2 und 6 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oder
    23. Ziffer 23
      als Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu besitzen oder
    24. Ziffer 24
      entgegen Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oder
    25. Ziffer 25
      bei Transporten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, entgegen der Bestimmungen einer auf Paragraph 14, basierenden Verordnung handelt oder
    26. Ziffer 26
      eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in Paragraph 18, festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in Paragraph 19, höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet oder
    27. Ziffer 27
      als Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt oder
    28. Ziffer 28
      als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach Paragraph 17, den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 16, zuwiderhandelt,
    29. Ziffer 29
      als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder anderslautende Regelung gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 20 a, besteht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2,, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins,, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      Tiere transportiert, bei denen ein Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      Tiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, aufweisen, gemeinsam befördert oder
    3. Ziffer 3
      gegen Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Strafbar nach Absatz eins und 2 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die dort genannten Verwaltungsübertretungen im Ausland setzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle gemäß Paragraphen 4, oder 6 festgestellt wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  4. Absatz 4Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 500 Euro sofort eingehoben werden können.
  5. Absatz 5Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Absatz eins und 2 ein Betrag bis zu 1 500 Euro, maximal aber 30 vH der für die jeweilige Übertretung gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe, festgesetzt werden. Der die Tiersendung begleitende Betreuer gemäß Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt als Vertreter des Transportunternehmers, falls nicht dieser selbst oder eine von ihm gemäß Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1/2005 benannte verantwortliche Person bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Verladevorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40245959