Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

29.07.2022

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsIm Sinne von Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Schlachttiere eine Beförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 oder im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2Im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Nutz- und Zuchttiere sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, eine Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von acht Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der im ersten Satz angeführten maximalen Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere einzuhalten sind.

Schlagworte

Versandort, Nutztier

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40245958