Absatz eins,Im Rahmen der Abklärung des Arztes (Paragraph 8, Absatz eins,), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (Paragraph 8, Absatz 3,), kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.