Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Voraussetzungen der Unterbringung

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Abklärung des Arztes (Paragraph 8, Absatz eins,), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (Paragraph 8, Absatz 3,), kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.
  2. Absatz 2,Der Abteilungsleiter hat im Zuge der Abklärung der Unterbringungsvoraussetzungen den Minderjährigen einschließlich seiner Familie mit seinen Problemen und seinem Lebensraum kennenzulernen; soweit zweckmäßig und verhältnismäßig hat er hierbei den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245894