Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 39 d,

  1. Absatz eins,Der Abteilungsleiter hat von der Aufhebung der Unterbringung unverzüglich die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 4 und 5 vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      der Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, weiterhin für gegeben erachtet oder
    3. Ziffer 3
      der Patient außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, weiterhin für gegeben erachtet und der Patient nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt.
  2. Absatz 2,Der Abteilungsleiter hat in der Verständigung zu begründen, weshalb er annimmt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 5, oder des Paragraph 3, vorliegen. Nimmt der Abteilungsleiter an, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 5, oder des Paragraph 3, nicht mehr vorliegen, so hat er hievon die Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245890