(2)Absatz 2,Die in § 8 Abs. 3 Z 1 genannten Personen sind zur Geheimhaltung der nach Abs. 1 erhaltenen Informationen über die Krankheit der betroffenen Person und ihren Betreuungsbedarf verpflichtet. Die in § 8 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stellen dürfen diese Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen, unverzüglich löschen.Die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Personen sind zur Geheimhaltung der nach Absatz eins, erhaltenen Informationen über die Krankheit der betroffenen Person und ihren Betreuungsbedarf verpflichtet. Die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Stellen dürfen diese Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen, unverzüglich löschen.