Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Erforderlichenfalls hat das Gericht weitere Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen. Es kann auch dem Patienten nahestehende Personen sowie sonstige Personen und Stellen, die dessen medizinische Behandlung oder Betreuung außerhalb der psychiatrischen Abteilung bisher übernommen haben oder zukünftig übernehmen könnten, hören oder deren schriftliche Äußerungen einholen.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen des Gerichtes haben auch die Sicherheitsbehörden einzelne Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245859